Rechtliche Situation

In Österreich ist seit dem 14. Dezember 2012 ein Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG) in Kraft, das Regelungen zu den folgenden Teilbereichen beinhaltet:

  • Grundsätze der Spende
  • Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
  • Widerspruchsregister
  • Verpflichtung der Entnahmeeinheiten
  • Lebendspende
  • Nachsorge für Lebendspender/innen
  • Verfahrensanweisungen
  • Organ- und Spendercharakterisierung
  • Transport von Organen
  • Rückverfolgbarkeit
  • Organvigilanz
  • Aufzeichnungen und Berichte
  • automationsunterstützter Datenverkehr
  • internationaler Organaustausch
  • Verwaltungsstrafbestimmungen

Dem OTPG zugrunde liegt die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, die mittels des Gesetzes in österreichisches Recht transponiert wurde. (Die ursprüngliche Nummer der Richtlinie 2010/45/EU wurde auf 2010/53/EU berichtigt.)

Am 9. Oktober 2012 wurde in Ergänzung zur Richtlinie 2010/53/EU die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission beschlossen, die nähere Vorschriften zu den folgenden Themen zum Gegenstand hat:

  • Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Organen und Spendern,
  • Übertragung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen,
  • Sicherstellung der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen.

Dies wurde mit 13. Juni 2014 in österreichisches Gesetz transponiert:
BGBl. II Nr. 141/2014: Organvigilanzverordnung – OVVO