In Österreich ist seit dem 14. Dezember 2012 ein Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG) in Kraft, das Regelungen zu den folgenden Teilbereichen beinhaltet:
- Grundsätze der Spende
- Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
- Widerspruchsregister
- Verpflichtung der Entnahmeeinheiten
- Lebendspende
- Nachsorge für Lebendspender/innen
- Verfahrensanweisungen
- Organ- und Spendercharakterisierung
- Transport von Organen
- Rückverfolgbarkeit
- Organvigilanz
- Aufzeichnungen und Berichte
- automationsunterstützter Datenverkehr
- internationaler Organaustausch
- Verwaltungsstrafbestimmungen
Dem OTPG zugrunde liegt die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, die mittels des Gesetzes in österreichisches Recht transponiert wurde. (Die ursprüngliche Nummer der Richtlinie 2010/45/EU wurde auf 2010/53/EU berichtigt.)
Am 9. Oktober 2012 wurde in Ergänzung zur Richtlinie 2010/53/EU die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU der Kommission beschlossen, die nähere Vorschriften zu den folgenden Themen zum Gegenstand hat:
- Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Organen und Spendern,
- Übertragung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen,
- Sicherstellung der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen.
Dies wurde mit 13. Juni 2014 in österreichisches Gesetz transponiert:
BGBl. II Nr. 141/2014: Organvigilanzverordnung – OVVO