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Stammzellenspende und -transplantation

Für Patientinnen und Patienten mit einer bösartigen Blutkrankheit wie Leukämie ist eine Stammzellspende oft die einzige Aussicht auf Hilfe oder Heilung. Wer sich als mögliche:r Spender:in von Stammzellen registrieren lassen möchte, um bei Bedarf für eine lebensrettende Stammzelltransplantation zur Verfügung zu stehen, wendet sich an ein Spenderzentrum. Eine Stammzellspende erfolgt durch den/die Spender:in freiwillig und unentgeltlich in einem Entnahmezentrum. Es entstehen dem/der Spender:in Spender grundsätzlich keine Kosten.

Mehr Informationen finden Sie auch auf dem Informationen über Stammzellspende | Gesundheitsportal.

Die Stammzelltransplantation ist eine bewährte Behandlung bei schweren Erkrankungen des blutbildenden Systems (z.B. Leukämie, myelodysplastisches Syndrom, angeborene Anämien), bei Lymphomen, angeborenen Immundefekten oder bestimmten Stoffwechselerkrankungen. Diese wird in einem Stammzell-Transplantationszentrum durchgeführt.

Stammzellen werden aus dem peripheren Blut, aus dem Knochenmark oder auch aus Nabelschnurblut gewonnen und für die Therapie aufbereitet. Die Stammzellen können von der Patientin/vom Patienten selbst (autologe Stammzelltransplantation) oder von einer gewebeverträglichen, verwandten oder nicht verwandten Person stammen (allogene Stammzelltransplantation). Nicht verwandte Spender:innen werden in einer weltweiten Datenbank über das Österreichisches Stammzellregister gesucht.

Mehr Informationen finden Sie auch auf dem Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs. 

Die aktuellen Entwicklungen und Daten im Bereich der Organ- und Stammzellspende sowie -transplantation sind im Transplant-Jahresbericht abgebildet.

Text

Seit 20. März 2008 sind die Rahmenbedingungen der EU‐Richtlinie 2004/23/EG in einem eigenen Gesetz, dem Gewebesicherheitsgesetz, festgelegt. Dort finden sich auch Regelungen bezüglich Lebendspende und Nachsorge für Stammzell-Lebendspender:innen. Am 13. Dezember 2017 wurde weiters eine Verordnung hinsichtlich der Datenmeldung im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm erlassen. Auf Grundlage des Gewebesicherheitsgesetztes wurde die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO) sowie die Gewebebankenverordnung (GBVO) und die Gewebevigilanzverordnung (GVVO) erlassen.

Vom Transplantationsbeirat empfohlene Maßnahmen zur Förderung der Stammzellspende sind in der zwischen dem Bund und den Ländern fixierten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B‐VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in den von der Bundesgesundheitsagentur erlassenen „Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens“ festgehalten.